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KFV

USt-Entlastung für Floriansstuben

Finanzministerium BW: Getränke/Snacks in Floriansstuben der Gemeindefeuerwehr ohne Umsatzsteuer – Handreichung ist da.

USt-Entlastung für Floriansstuben
KI-generiertes Bild

Was ist neu?

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Handreichung zum „Kuchenverkauf“ ergänzt: Für Floriansstuben der Gemeindefeuerwehren fällt keine Umsatzsteuer an, wenn Angehörige nach Übungsdiensten oder Einsätzen Getränke oder Snacks gegen Entgelt erhalten. Begründung: mangels Nachhaltigkeit liegt keine umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit vor. Die Abwicklung erfolgt über die Kameradschaftskasse als Sondervermögen der Gemeinde. Details stehen in der Handreichung (Stand: 23.09.2025).

Gilt ausdrücklich nicht für öffentliche Feste

Öffentliche Veranstaltungen wie Feuerwehrfeste, „Tag der offenen Tür“ oder ähnliche Angebote an die breite Öffentlichkeit gelten als nachhaltige Tätigkeiten und sind daher umsatzsteuerlich relevant.

Hintergrund & Einordnung

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2027 gelten die Neuregelungen flächendeckend; handeln juristische Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage, werden sie wie Unternehmer behandelt. Die Handreichung erläutert Ausnahmen und Vereinfachungen – u. a. für nicht nachhaltige Gelegenheiten wie Floriansstuben.

Für vergleichbare Fälle (z. B. Elternbeirat/SMV, kirchliche Angebote) enthält die Handreichung Leitlinien; bei Fördervereinen ist weiterhin die Kleinunternehmerregelung (25.000 € Vorjahr/100.000 € laufendes Jahr) zu prüfen.

Nachhaltigkeit: Woran wird sie gemessen?

Umsätze sind nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn eine nachhaltige Tätigkeit vorliegt. Indizien für Nachhaltigkeit sind laut Handreichung u. a.: mehrjährige bzw. planmäßige Tätigkeit, Absicht der Wiederholung, mehrere Umsätze, Beteiligung am Markt, Auftreten wie ein Händler.

Download & weitere Informationen

Die vollständige Handreichung des Finanzministeriums Baden-Württemberg (Stand: 23.09.2025) ist dieser Meldung als PDF beigefügt.

Hinweis: Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bei individuellen Fragen bitte in Abstimmung mit der Gemeindekasse/Steuerstelle bzw. dem Steuerberater prüfen.

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